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   BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20   

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BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20 (https://dejure.org/2021,54018)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2021 - EnVR 36/20 (https://dejure.org/2021,54018)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2021 - EnVR 36/20 (https://dejure.org/2021,54018)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 23 Abs. 1, 3 ARegV, § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV, Art. ... 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 23 ARegV, §§ 4 ff. ARegV, § 6 Abs. 1 ARegV, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV, § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV, § 11 ARegV, § 23 Abs. 1 ARegV, § 6 Abs. 1 Satz 4 ARegV, § 34 Abs. 11 ARegV, § 23 Abs. 1 Satz 4 und 5 ARegV, § 34 Abs. 11 Satz 1 und 2 ARegV, § 34 Abs. 11 Satz 1 und 3 ARegV, § 23 Abs. 5 Satz 2 ARegV, § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, § 23 Abs. 3 Satz 7 ARegV, § 23 Abs. 2a ARegV, § 4 Abs. 3 Satz 1 ARegV, §§ 1 Abs. 1, 21 Abs. 2, 21a EnWG, Art. 37 Abs. 8 der Richtlinie 2009/72/EG, Richtlinie 2003/54/EG, §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV, § 21a Abs. 3 Satz 2 EnWG, § 1 Abs. 2 EEG, § 65 EnWG, § 12d EnWG, § 29 Abs. 1 EnWG, § 23 Abs. 1 Nr. 8 ARegV, §§ 23 Abs. 1 Sätze 4, 5 ARegV, § 90 EnWG

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung der Investitionsmaßnahme von Übertragungsnetzbetreibern für eine Dauer von zwei Regulierungsperioden

  • rewis.io

    Genehmigung der Investitionsmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARegV § 23; ARegV § 34 Abs. 11
    Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist auch auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern anwendbar, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.

  • rechtsportal.de

    ARegV § 23; ARegV § 34 Abs. 11
    Genehmigung der Investitionsmaßnahme von Übertragungsnetzbetreibern für eine Dauer von zwei Regulierungsperioden

  • datenbank.nwb.de

    Genehmigung der Investitionsmaßnahme

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anwendung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2022, 1247
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    Die Genehmigung konnte angesichts ihrer besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umstände den relevanten Sachverhalt nicht zum Abschluss bringen (vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 135), weil eine Anpassung der Erlösobergrenze von der Kostenwirksamkeit der Maßnahme in der künftigen (vierten) Regulierungsperiode abhängig ist.

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 155, 238 Rn. 125; NJW 2021, 2424 Rn. 53).

    Auch ein in umfangreichen Dispositionen ausgeübtes besonderes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts begründet grundsätzlich noch keinen abwägungsresistenten Vertrauensschutz (BVerfGE 145, 20 Rn. 189; BVerfGE 155, 238 Rn. 125).

    Eine Garantie der Erfüllung aller Investitionserwartungen besteht nicht (BVerfGE 155, 238 Rn. 125).

    In Rechtsgebieten, in denen es ohnehin häufig oder gar in regelmäßigen Abständen zu Rechtsänderungen kommt, kann auf den Bestand der Rechtslage weniger vertraut werden als in stabileren Rechtsgebieten (BVerfGE 155, 238 Rn. 133).

    Vielmehr müssen die Vorschriften gerade insoweit verhältnismäßig sein, als sie eine unechte Rückwirkung herbeiführen (BVerfGE 155, 238 Rn. 151).

    (cc) Die Rückwirkung auf noch nicht beschiedene und bereits genehmigte Vorhaben dient dazu, effektiv und rasch auf das neue Regelungssystem umstellen zu können (vgl. BVerfGE 155, 238 Rn. 152) und die zügige Umsetzung der Energiewende auch insoweit sicherzustellen.

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    aa) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und daher unzulässig ist, liegt schon nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 41; NJW 2021, 2424 Rn. 52; BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 52 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).

    bb) Auch unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung, welche einen bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerfG, NJW 2021, 2424 Rn. 59), begegnet die Regelung keinen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

    (1) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39; 148, 217, 255 Rn. 135; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 53).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfGE 155, 238 Rn. 125; NJW 2021, 2424 Rn. 53).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1, 18; 131, 20, 40; NJW 2021, 2424 Rn. 54; BGH, RdE 2021, 414 Rn. 29 - Erweiterungsfaktor III).

  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 22/12

    Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    aa) Eine echte Rückwirkung, die grundsätzlich gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstößt und daher unzulässig ist, liegt schon nicht vor, weil nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NVwZ 2016, 300 Rn. 41; NJW 2021, 2424 Rn. 52; BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 52 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).

    Dass die Regelung lediglich Wirkungen für die Anpassung der Erlösobergrenzen in der künftigen (vierten) Regulierungsperiode trifft, ist ein weiterer Grund, weshalb von einem abgeschlossenen Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann (vgl. BGH, RdE 2013, 321 Rn. 53 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).

    (d) Die Enttäuschung des ohnehin wenig schutzwürdigen Vertrauens der betroffenen Netzbetreiber erscheint bei der gebotenen Gesamtabwägung zumutbar, zumal auch die Interessen der Netznutzer zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, RdE 2013, 321 Rn. 56 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).

  • BGH, 14.07.2015 - EnVR 6/14

    Energiewirtschaftsrechtliches Genehmigungsverfahren für ein Investitionsbudget

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    Danach können die Kosten einer Investitionsmaßnahme frühestens in der jeweils nächsten Regulierungsperiode berücksichtigt werden, und selbst dies wäre nur möglich, soweit die Kosten spätestens zwei Jahre vor Beginn dieser Periode angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - EnVR 6/14, RdE 2015, 463 Rn. 11 - GASCADE Gastransport GmbH).

    Um eine frühere Berücksichtigung zu ermöglichen, sieht § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ARegV vor, dass Kosten genehmigter Investitionsmaßnahmen, die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, bei der jährlichen Anpassung der Erlösobergrenze zu berücksichtigen sind (BGH, RdE 2015, 463 Rn. 12 - GASCADE Gastransport GmbH).

    Die Genehmigung der Investitionsmaßnahme eröffnet dem Netzbetreiber die Möglichkeit, die Kosten bestimmter Maßnahmen früher in die Festlegung der Erlösobergrenze einfließen zu lassen, als dies nach den allgemeinen Bestimmungen in §§ 4 ff. ARegV möglich wäre (BGH, RdE 2015, 463 Rn. 11 - GASCADE Gastransport GmbH; im Einzelnen: Rn. 12 ff.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    (1) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39; 148, 217, 255 Rn. 135; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 53).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1, 18; 131, 20, 40; NJW 2021, 2424 Rn. 54; BGH, RdE 2021, 414 Rn. 29 - Erweiterungsfaktor III).

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    (1) Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 127, 1, 16 f.; 131, 20, 39; 148, 217, 255 Rn. 135; Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11, juris Rn. 53).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1, 18; 131, 20, 40; NJW 2021, 2424 Rn. 54; BGH, RdE 2021, 414 Rn. 29 - Erweiterungsfaktor III).

  • BGH, 17.07.2018 - EnVR 12/17

    Genehmigung und Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    b) Bei dem Leitfaden handelt es sich um keine Festlegung im Sinne des § 29 Abs. 1 EnWG i.V. mit § 23 Abs. 1 Nr. 8 ARegV, sondern um Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018 - EnVR 12/17, RdE 2018, 531 Rn. 26).

    Eine Selbstbindung der Verwaltung im Sinne gleichförmiger Verwaltungspraxis kann somit zwar Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln entfalten, ein solches Verwaltungshandeln wirkt aber nicht auf die dem Behördenverfahren zugrundeliegenden Rechtsnormen zurück (BGH, RdE 2018, 531 Rn. 26; Beschluss vom 6. Juli 2021 - EnVR 44/20, Rn. 24 mwN).

  • BGH, 12.06.2018 - EnvR 31/17

    Berücksichtigung getätigter Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    Nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 ARegV ist darüber hinaus erforderlich, dass die Investitionsmaßnahme in der vierten Regulierungsperiode kostenwirksam wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018- EnVR 31/17, RdE 2018, 483 Rn. 13 - DB Energie GmbH; Empfehlung des Wirtschaftsausschusses BR-Drucks. 417/1/07 S. 15; Mohr, N&R 2016, 194, 197).

    Soweit die Rechtsbeschwerde eine Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber Fernleitungsnetzbetreibern darin erkennt, dass § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV lediglich die Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern betrifft, kann sie daraus für sich nichts herleiten, weil es bereits an einer Vergleichbarkeit dieser Gruppen von Netzbetreibern fehlt (vgl. BGH, RdE 2018, 483 Rn. 18 - DB Energie GmbH; RdE 2021, 414 Rn. 33 - Erweiterungsfaktor III).

  • BGH, 06.07.2021 - EnVR 44/20

    Festlegung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Verhältnis von

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    aa) Der aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet eine Behörde, eine durch solche Verwaltungsvorschriften vorgegebene oder durch tatsächliche Übung entstandene Verwaltungspraxis bei der Ausübung eines Ermessensspielraums einzuhalten (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - EnVR 44/20, Rn. 24 mwN).

    Eine Selbstbindung der Verwaltung im Sinne gleichförmiger Verwaltungspraxis kann somit zwar Auswirkungen auf das Verwaltungshandeln entfalten, ein solches Verwaltungshandeln wirkt aber nicht auf die dem Behördenverfahren zugrundeliegenden Rechtsnormen zurück (BGH, RdE 2018, 531 Rn. 26; Beschluss vom 6. Juli 2021 - EnVR 44/20, Rn. 24 mwN).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 7 C 15.85

    Vereinfachtes Verfahren - Güterfernverkehrsgenehmigung - Nebenbestimmung -

    Auszug aus BGH, 09.11.2021 - EnVR 36/20
    Entscheidend ist vielmehr das materielle Recht, soweit sich diesem eine Aussage über den maßgeblichen Zeitpunkt entnehmen lässt (vgl. BVerwGE 78, 114 [juris Rn. 10]).

    Im Vergleich zu bereits erteilten Genehmigungen ist bei noch nicht rechtsbeständig abgeschlossenen Genehmigungsverfahren das Vertrauen des Antragstellers, dass über den Antrag nur nach dem bislang geltenden Recht entschieden werde, weniger schutzwürdig (vgl. BVerwGE 78, 114 [juris Rn. 10]).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BVerfG, 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus

  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

  • BGH, 28.09.1995 - IX ZR 158/94

    Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen

  • BVerfG, 28.06.1993 - 1 BvR 390/89

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit von Nebentätigkeitsvergütungen Beamter

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2011 - 3 Kart 10/10

    Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Betreiber eines Hochspannungsnetzes

  • EuGH, 02.09.2021 - C-718/18

    Kommission/ Deutschland (Transposition des directives 2009/72 et 2009/73) -

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • BGH, 11.02.2020 - EnVR 122/18

    Anpassung der Erlösobergrenze im Hinblick auf eine geänderte Bestimmung des

  • BGH, 04.05.2021 - EnVR 14/20

    Erweiterungsfaktor III

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2022 - 3 Kart 119/21
    Denn die zeitliche Beschränkung der Teilverlängerung ist für sich genommen antragsgemäß erfolgt und ohnehin verordnungsrechtlich vorgegeben kraft der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 ARegV, die durch die Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. Teil I Nr. 49, S. 3229) eingeführt worden ist und als Bestandteil der ARegV auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 2. September 2021 (C-718/18, juris Rn. 112 ff.) nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 11; vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, juris Rn. 13 ff.) Anwendung findet.

    Denn für die Festlegung der Erlösobergrenze sind grundsätzlich die Kosten maßgeblich, die in dem Basisjahr nach § 6 Abs. 1 ARegV angefallen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 12 ff.), und einen Antrag auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags (§ 10a ARegV), der ebenfalls der Refinanzierung ohne Zeitverzug dient (vgl. BR-Drucks. 296/16, S. 20), konnten Fernleitungsnetzbetreiber erstmals zum 30. Juni 2022, also nicht in der Vergangenheit stellen (§ 35 Abs. 6 Satz 1 ARegV).

    Mit diesen Regelungen einher ging eine verfassungsrechtlich unbedenkliche (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 30 ff.) verordnungsrechtliche Verkürzung der Dauer solcher Genehmigungen von Investitionsmaßnahmen, die Übertragungsnetzbetreibern bereits über die dritte Regulierungsperiode hinaus erteilt worden waren (§ 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV).

    Daraus ergab sich aber, dass der Antrag und damit die Bewilligung der Genehmigung für bloß eine Regulierungsperiode der Regelfall waren (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof hat in der anschließenden Rechtsbeschwerdeentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris) diese Erwägungen aufgegriffen, indem er ausgeführt hat (aaO Rn. 27), dass Investitionen, die bereits im Basisjahr und somit im Ausgangsniveau der Erlösobergrenze der folgenden Regulierungsperiode Berücksichtigung finden könnten, keiner privilegierten Refinanzierung mehr bedürften, und dass für Anlagegüter, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Anlagevermögen aktiviert worden seien, ein Neuantrag möglich sei.

    Es entspricht aber dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. bereits BR-Drucks. 860/11, S. 10 f.), dem Regelungszweck des Art. 41 Abs. 8 RL 2009/73/EG sowie den Vorgaben der § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 21a EnWG, auch bei Kapital- und Betriebskosten infolge von Investitionsmaßnahmen langfristig eine effiziente Leistungserbringung sicherzustellen, zumal die Überprüfung der Kostenhöhe bei der Genehmigung der Investitionsmaßnahme seit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 14. März 2012 (BGBl. Teil I Nr. 14, S. 489) grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 28 f.) und die Zuordnung zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten sich als bloße Fiktion erweist.

    Denn § 23 ARegV soll und sollte eine zeitlich verzögerte Erlöswirksamkeit verhindern, nicht aber einen möglichst langfristigen Dispens von Effizienzvorgaben gewährleisten (vgl. BR-Drucks. 860/11, S. 10 f.; BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 12 ff. und 28 f.; Mohr, N&R 2016, 194, 197).

    Hiernach sind die Vorschriften der ARegV dahin auszulegen, dass der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur soweit als möglich Geltung verschafft wird (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 11; vom 26. Oktober 2021 aaO Rn. 16).

    An ausdrücklichen materiell-rechtlichen Vorgaben für Beschlüsse der hier am 1. September 2021 getroffenen Art fehlt es hingegen, obwohl der Verordnungsgeber selbst gemeint hat, dass es bei der Verlängerung der Genehmigungsdauer insbesondere auf die Ursachen der Verzögerung ankommen müsse (vgl. BR-Drucks. 13/19, S. 25; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 43) und die Möglichkeit einer bloß teilweisen Verlängerung der Genehmigung erwähnt hat (vgl. BR-Drucks. 405/21, S. 35).

    So verdeutlichen die Regelungen in § 23 Abs. 5 Satz 2 ARegV und § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, dass es im Ausgangspunkt im Ermessen der Bundesnetzagentur steht, die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme mit einer Nebenbestimmung in Form einer Befristung zu versehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 23).

    Die Regelung des § 23 ARegV zählt mithin zu einem Rechtsgebiet, in dem es in regelmäßigen Abständen zu Rechtsänderungen kommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 38 f.).

    Der Netzbetreiber wird durch die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme in die Lage versetzt, die entsprechenden Kosten früher in die Festlegung der Erlösobergrenze einfließen zu lassen, als dies nach den allgemeinen Bestimmungen möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 12 ff.), wobei Anlagegüter einer genehmigten Investitionsmaßnahme, die bis zum 31. Dezember des nächsten Basisjahres im Anlagevermögen aktiviert wurden, im Ausgangsniveau der darauffolgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden können (Senatsbeschluss vom 8. April 2020 - VI-3 Kart 730/19 [V], juris Rn. 37).

    Der Senat sieht sich auch nicht deshalb daran gehindert, an seiner Auffassung zur Zulässigkeit einer teilweisen anlagenscharfen Verlängerung festzuhalten, weil der Bundesgerichtshof in der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2020 (VI-3 Kart 730/19 [V], juris) bisweilen von dem Begriff des "Verlängerungsantrags" Gebrauch gemacht (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 43 und 49), aber den Terminus "Neuantrag" verwendet hat, soweit es um Anlagegüter ging, die im Basisjahr der folgenden Regulierungsperiode noch nicht aktiviert worden sind (aaO Rn. 27).

    Von eben einer solchen Prüfungsbefugnis geht der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 23 ARegV erkennbar aus, weil er mit der Befristung die Möglichkeit verbindet, die Voraussetzungen der Genehmigung für jede neue Regulierungsperiode einer erneuten Überprüfung zu unterziehen (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 23).

    Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet eine Behörde, eine durch Verwaltungsvorschriften vorgegebene oder durch tatsächliche Übung entstandene Verwaltungspraxis bei der Ausübung eines Ermessensspielraums einzuhalten (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 48/17, juris Rn. 21), freilich unter der Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Praxis (zum unbeachtlichen Verlangen nach sogenannter Gleichheit im Unrecht siehe BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 56 m.w.N.).

    Die Legitimität der Änderung der Genehmigungspraxis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Regelung des § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV nur Übertragungsnetzbetreiber erfasst und dies auf der "herausragenden Bedeutung" des zügigen Netzausbaus in diesem Bereich beruhte (vgl. BR-Drucks. 13/19, S. 25) mit der Maßgabe, dass der Verzicht auf eine Einbeziehung der Fernleitungsnetzbetreiber sachlich gerechtfertigt war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 52).

    Die Zulässigkeit der Änderung einer Verwaltungspraxis hängt hier auch nicht davon ab, dass die Bundesnetzagentur lückenlos in einem streng wissenschaftlich-empirischen Sinne nachweist, weshalb sie zu der Annahme gelangt sei, es habe Anreize für Verzögerungen gegeben (ebenso zu § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 44).

    Vergleichbar hierzu ist auch eine gesetzliche unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist, und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Der Beschwerdeführerin ist hiernach zuzugeben, dass der Leitfaden aus dem Jahre 2017 und die darin beschriebene Möglichkeit zur Verlängerung einer Genehmigung im Ausgangspunkt geeignet gewesen sein mögen, ein Vertrauen auf eine antragsgemäße umfassende Verlängerungsentscheidung zu begründen (ebenso zur Erstbefristung BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 37).

    Denn wie der Bundesgerichtshof bereits zur Regelung des § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV ausgeführt hat, ist es im Gesetz angelegt, dass sich die Vorgaben für die Erlösobergrenze von einer Regulierungsperiode zur nachfolgenden Regulierungsperiode ändern können (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 39).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 3 Kart 25/21

    1. Die unter Tenorziffer 3 der Festlegung vom 12.2020 (BK4-12-656A02)

    Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2021, EnVR 36/20, Rn. 11 m.w.N., juris).

    Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfGE 127, 1, 18; 131, 20, 40; BVerfG, Beschluss v. 25.03.2021, 2 BvL 1/11, Rn. 53; BGH, Beschluss v. 04.05.2021, EnVR 14/20, Rn. 29; Beschluss v. 09.11.201, EnVR 36/20, Rn. 35, juris).

    Die gilt erst recht für den regelmäßig noch vor der Genehmigung liegenden Zeitpunkt, zu dem die Finanz- und Investitionsplanung vollständig vorlagen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.11.2021, EnVR 36/20, Rn. 33 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
    Dass diese Regulierung bislang weitgehend im Wege der formellen und materiellen Gesetzgebung erfolgt ist, es insbesondere an einer allgemeinen regulierungsbehördlichen Festlegung zu Baukostenzuschüssen fehlt, ist für die Anwendbarkeit des nationalen Rechts unerheblich (vgl. zur ARegV BGH, Beschluss vom 9. November 2021 - EnVR 36/20, juris Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2022 - 3 Kart 105/21

    1. Präventive Maßnahmen des Objektschutzes und der Anlagensicherheit, die darauf

    Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 08.10.2019 - EnVR 58/18, Juris Rn. 60 ff. - Normativer Regulierungsrahmen) daher im Grundsatz nur noch in Bezug auf den nach diesen Maßstäben fortgeltenden nationalen Regulierungsrahmen sowie anhand unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2021 - EnVR 17/20, Juris 13 ff. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; v. 09.11.2021 - EnVR 36/20, Juris Rn. 11 - Genehmigung der Investitionsmaßnahme; v. 07.12.2021 - EnVR 22/21, Juris Rn. 8 f.; Senat, Beschl. v. 16.03.2022 - VI-3 Kart 53/19 [V], Juris Rn. 77, 85; v. 23.03.2022 - VI-3 Kart 25/21 [V], Juris Rn. 93).

    Die Frage nach dem anzuwendenden Recht beantwortet sich indes primär nach dem materiellen Recht, soweit sich diesem, z.B. in Gestalt einer Übergangsregelung, eine Aussage hierzu entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 - 7 C 42/80, Juris Rn. 12 ff.; v. 17.09.1987 - 7 C 15/85, Juris Rn. 10 m.w.N.; ebenso BGH, Beschl. v. 09.11.2021 - EnVR 36/20, Juris Rn. 18; vgl. auch BeckOK EnWG/van Rossum, a.a.O., § 83 Rn. 31).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2023 - L 8 BA 48/21

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

    Die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet eine Behörde, eine durch solche Verwaltungsvorschriften vorgegebene oder durch tatsächliche Übung entstandene Verwaltungspraxis bei der Ausübung eines Ermessensspielraums einzuhalten (vgl. z.B. BGH Beschl. vom 9.11.2021 - EnVR 36/20 - juris Rn. 56 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.10.2023 - 11 BV 20.685

    Erfolglose Klage auf Zahlung eines weiteren Ausgleichs für Mindereinnahmen im

    Es ist allgemein anerkannt, dass Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Fortführung einer von vornherein rechtswidrigen oder rechtswidrig gewordenen Verwaltungspraxis vermittelt, da dies der Bindung der Behörden und Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfG, B.v. 28.6.1993 - 1 BvR 390/89 - NVwZ 1994, 475 = juris Rn. 13; BGH, B.v. 9.11.2021 - EnVR 36/20 - N& R 2022, 105 Rn. 56; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 40 Rn. 117 ff.; Geis in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand August 2022, § 40 Rn. 76).
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